Allgemeine Geschäftsbedingungen

HARRYSON Businesswear GmbH

 

(gültig ab 01.06.2022)

 

§ 1 Geltung und Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung Ansfelden.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Verkäufer bestimmt den Frachtführer sofern vom Käufer bei Auftragserteilung keine diesbezüglichen Anweisungen vorliegen. Die Ware ist unversichert zu versenden.

3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 4 Höhere Gewalt

1. Bei höherer Gewalt, Covid oder Ukraine bedingten Verzögerungen, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 8 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

2. Ist die Lieferung bzw. Annahme auch bezugnehmend auf die Verzögerungen nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.

3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 8 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei Preisminderung im Ausmaß von 3% des Warenwerts pro Kalenderwoche beanspruchen.

4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.

 

§ 5 Lieferfrist, Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist für Lagerware kommt der Verkäufer erst nach Ablauf einer Nachlieferungsfrist von 8 Wochen in Verzug. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Nach Ablauf der Lieferfrist für Sonderanfertigung kommt der Verkäufer erst nach Ablauf einer Nachlieferungsfrist von 12 Wochen in Verzug. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer ab Erfüllungsdatum je angefangener Kalenderwoche einen Abschlag von 3% des Warenwerts geltend machen.

3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-wöchige Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 

§ 6 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.

2. Nach Tragen bzw. waschen oder sonst begonnener Ver- bzw. Bearbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Flächengewicht, der Ausrüstung, der Verarbeitung oder des Designs können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen.

4. Bei berechtigten Mängelrügen durch ein von Kunden veranlasstes unabhängiges Sachverständigengutachten, hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware, nach Rückempfang der Ware, innerhalb von 8 Wochen bei Lagerware bzw. bei Anfertigung der jeweiligen erneuten Produktionszeit wie im Auftrag fixiert. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern.  

5. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannten Fristen kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern durch Gutschrift der fehlerhaften Teile.

6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 7 Haftung

1. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften der Verkäufer nur, soweit er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht dem Vertrag das Gepräge gibt und der Besteller auf die Erfüllung vertrauen darf.

2. Bei fahrlässiger Verletzung von Pflichten deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und auf die der Kunde vertrauen darf ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

4. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Zahlung

1. Die Rechnung wird nach Möglichkeit zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Rechnungen über Standardprodukte (nicht Sonderanfertigungen) sind zahlbar:

a. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skonto;

Ab dem 31. Tag tritt Verzug ein. Die Zahlungsbedingungen für Sonderanfertigungen werden mit der Auftragsbestätigung bekannt gegeben. Sollten im Auftrag andere Fristen schriftlich vereinbart sein, sind diese als vereinbart zu sehen, und gültig für diesen Auftrag. Rechnungen werden per Email versenden.

Die E-Mail-Adresse darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden "DSGVO") des Rechnungsverarbeiters enthalten und hat die Form: accounts@nameofcompany.com oder ähnliche Formate

 

§ 9 Verzug, Aufrechnungsverbot

1. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

3. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich

etwaiger Saldoforderungen an den Verkäufer ab.

5. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

6. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

8. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

9. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 

§ 11 Rückgabe- und Umtauschrecht

1. Der Verkäufer erteilt ein beschränktes freiwilliges Rückgabe- und Umtauschrecht für Warenlieferungen innerhalb Österreichs. Dieses Umtauschrecht kann nur innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.

2. Diese Rechte beschränken sich auf einwandfreie, ungetragene, ungewaschener Ware in Originalverpackung. Ausgeschlossen sind ebenfalls Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden (Sonderanfertigung, Sonderproduktion, Druck, Stick, Flock o.Ä.), eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die preislich reduziert sind.

3. Für die Bearbeitung fällt eine Gebühr in Höhe von 15% des Warenwerts an, mindestens aber €15 pro Reklamationsauftrag. Sollte die Ware unverpackt oder zerknittert zurückgesandt werden, kann die Ware nicht angenommen werden.

 

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Republik Österreich. 2. Gerichtsstand ist Linz. 3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO)

1 Verkäufer und Kunde befolgen die geltenden datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (ab dem Datum ihrer rechtsverbindlichen Geltung, dem 25. Mai 2018) entsprechend ihrer jeweiligen Rolle als Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter, wie nachfolgend dargestellt.

2.  Für die Zwecke dieser Ziffer 11 bezieht sich die Datenverarbeitung auf alle Vorgänge, die mit personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wie z.B. Sammlung, Aufzeichnung, Organisation, Strukturierung, Speicherung, Anpassung oder Änderung, Abruf, Nutzung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder anderweitige Bereitstellung, Abgleich oder Kombination, Einschränkung, Löschung oder Vernichtung.

3.  Zum Zwecke der Bestellung über unsere Bestellplattformen können folgende Datenkategorien von Verkäufer oder dem Kunden in Erfüllung des Vertrages und während der Dauer des Vertrages verarbeitet werden:

a) Daten der Träger, Besteller und Freigeber zur Nutzung der Anwendung übermittelt werden: Geschlecht, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Unterschrift, Artikel, Größe, Geburtsdatum.

(im Folgenden die "Kontaktdaten/Trägerdaten");

b) Daten über den Träger, wie Name, Standort des Trägers bzw. Einsatz

4. Für die Anforderung des Verkäufers dieser Kontaktdaten/Trägerdaten bzw. die Nutzung der Anwendung erkennen die Parteien an, dass der Kunde der Verantwortliche der Vertretungsdaten ist, während der Verkäufer der oder die Auftragsverarbeiter dieser Daten sind und diese Daten gemäß den in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen enthaltenen Anweisungen des Verantwortlichen verarbeiten.

5. Der Kunde ist der Verantwortliche dieser Kontaktdaten/Trägerdaten und der Verkäufer ist der Auftragsverarbeiter dieser Daten. Zweck der Verarbeitung der Kontaktdaten/Trägerdaten ist die Gestaltung eines Systems, in dem Träger, Besteller bzw. Freigeber mittels Onlineplattform Bekleidung durchführen, und die Details der gewünschten Teile/Services bereits hinterlegt sind.

6. Der Verkäufer ist in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter verpflichtet:

a) sicherzustellen, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten berechtigten Personen sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegen;

b) alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kontaktdaten/Trägerdaten und der Sicherheit der Verarbeitung (durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß DSGVO) zu treffen;

c) ohne vorherige ausdrückliche oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Kunden keinen anderen Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten zu beauftragen; Verkäufer sind in diesem Zusammenhang berechtigt, Subunternehmer für die Ausgabe der Lieferungen / Lieferscheine zu beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass diese die Regelungen dieses Artikels befolgen.

d) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, soweit dies möglich ist, zu unterstützen, damit der Verantwortliche seiner Verpflichtung nachkommen kann, auf die Ausübung der in der DSGVO festgelegten Rechte      durch die                 betroffenen Personen entsprechend zu reagieren;

e) nach Wahl des Verantwortlichen alle Kontaktdaten/Trägerdaten zu löschen oder an den Verantwortlichen zurückzugeben und bestehende Kopien zu löschen, es sei denn, die Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten               schreiben die Speicherung der personenbezogenen Daten vor; 

f) dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen nachzuweisen und die Durchführung von Audits durch Behörden, durch den Verantwortlichen oder durch dessen Beauftragte zu ermöglichen und dazu beizutragen.

HARRYSON

Businesswear GmbH

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